Verband Historischer Eisenbahnen Schweiz

Union des chemins de fer historiques de Suisse

Unione dei treni storici della Svizzera

HECH
Verband Historischer Eisenbahnen Schweiz (HECH)
c/o Hugo Wenger
Etzelstrasse 3
CH - 8635 Dürnten
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1. Persönlichkeit und Sitz
Gemäss Art. 60 ff des Zivilgesetzbuches (ZGB) und der vorliegenden Statuten existiert ein Verein unter der Rechtspersönlichkeit «Verband historischer Eisenbahnen Schweiz».
Sitz des Vereins ist am Wohnort des Präsidenten.

2. Zweck
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Er hat als Ziel, die Interessen der in der Schweiz aktiven Museumseisenbahnen und -strassenbahnen sowie die Eisenbahn- und Strassenbahnmuseen zu schützen und zu fördern. Er setzt sich dafür ein, dass die Bestrebungen seiner Mitglieder als eine kulturelle Aktivität anerkannt und entsprechend gefördert werden.

3. Mitgliedschaft
Eine Mitgliedschaft kann jede schweizerische Rechtspersönlichkeit erwerben, die in uneigennütziger und ehrenamtlicher Form die in § 2 umschriebenen Ziele auf seinem Fach- oder Lokalgebiet anstrebt.
Der Vorstand kann von den Mitgliedern periodische Informationen einverlangen, die dem Verbandszweck dienen.
Aufnahmegesuche sind dem Vorstand bis spätestens auf Ende des Kalenderjahres schriftlich einzureichen. Der Vorstand prüft die Voraussetzungen zum Erwerb für die Mitgliedschaft und kann weitere Informationen einverlangen. Vereinigungen, die die Voraussetzungen nicht oder nur teilweise erfüllen, werden von einer Mitgliedschaft ausgeschlossen. Der Vorstand kann begründete Ausnahmen machen. Der Vorstand begründet die Nichtaufnahme schriftlich. Eine Rekursmöglichkeit im Falle der Nichtaufnahme besteht nicht.
Neumitglieder, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen, werden vom Vorstand der Generalversammlung des folgenden Jahres zur Aufnahme empfohlen. Für Mitglieder, die die Bedingungen für die Mitgliedschaft nur teilweise erfüllen, kann der Vorstand der Generalversammlung die Aufnahme des Mitglieds mit Beobachterstatus beantragen.
Die Generalversammlung entscheidet endgültig, auf Antrag des Vorstandes, über die Aufnahme sowie auch über den Ausschluss eines Mitglieds.

4. Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren

5. Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder einberufen werden.
Die Generalversammlung wird durch den Vorstand mindestens einen Monat im voraus einberufen. Die Traktanden sind in der Einladung aufzuführen. Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand schriftlichmindestens 20 Tage vor der Versammlung einzureichen.

6. Zuständigkeit der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist zuständig für:
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
- Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie der Déchargeerteilung an die Vorstandsmitglieder
- Genehmigung des vom Vorstand vorgeschlagenen Jahresbudgets und Jahresprogrammes
- Aenderung der Statuten
- Festlegung des Mitgliederbeitrages
- Prüfung von und Entscheid über unterbreitete Anträge
- Aufnahme oder Ausschluss eines Mitglieds

7. Stimmrecht
Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Die Mitglieder mit Beobachterstatus haben je eine Konsultativstimme. Die Generalversammlung fällt Entscheide und wählt nach dem absoluten Mehr, in einem zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Schriftliche (stille) Stimmabgabe kann von 1/3 der anwesenden Mitgliedern verlangt werden.

8. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, eines davon ist der Präsident. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien. Der Vorstand wird durch die Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er organisiert sich selbst.

9. Finanzielles
Um seine Ziele zu erreichen, verfügt der Verein über:
- jährliche oder ausserordentliche Mitgliederbeiträge über deren Art und Höhe die Generalversammlung entscheidet
- Spenden
- Einnahmen aus Eigenaktivitäten

10. Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung obliegt zwei Revisoren, deren Amtsdauer zwei Jahre beträgt. Sie gehören nicht dem Vorstand an.

11. Haftung
Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

12. Auflösung
Die Auflösung des Vereins muss von mindestens 2/3 der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung entscheidet die General-versammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Die vorliegenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 1. April 2000 in Mendrisio genehmigt worden und ersetzen diejenigen vom 18. Februar 1995

Mendrisio, 1. April 2000 ...................................................................Verband HECH
.................................................................................Der Präsident .................................Der Kassier
...................................................................................H. Wenger ......................................T. Pulfer

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