Fragen der VVT an HECH

27.05.2017

Que va devenir le chemin de fer historique avec les recommandations toujours plus sévère de l’OFT en tant que GI et/ou EF ?

Was ist die Zukunft der historischen Eisenbahn mit den immer strengeren Empfehlungen des BAV für den IB und/oder EVU?

Stellungnahme Jürg Hauswirth (DVZO):
Die immer stärkere Reglementierung ist Ausdruck des Zeitgeistes und muss hingenommen werden. Im besseren Fall wird es mit Unterstützung der Aufsichtsbehörde möglich sein, fallweise oder generelle Ausnahmebestimmungen für historische Belange zu erwirken.

Langfristig (Zeithorizont 10-20 Jahre) werden aber bei den Normalspurigen nur noch 2 Arten von historischen Bahnen überleben:

  • Solche mit L2-tauglichen Triebfahrzeugen für Operationen auf dem allgemeinen Netz
  • Solche mit eigener, ausschliesslich musealen Zwecken dienender Infrastruktur (im Idealfall zur besseren Finanzierung kombiniert mit Güternahzustellung auf Basis Anschlussgleis)

Die Vereine sind gut beraten, dies in ihre strategischen Überlegungen schon heute miteinzubeziehen. Es wäre z.B. weitaus zweckmässiger, wenn 5 Vereine gemeinsam ein Triebfahrzeug auf L2-Basis herrichten, statt dass jeder seinen eigenen ‘Tiger‘ restauriert und am Schluss doch alle 5 nicht mehr damit fahren können.

Stellungnahme Simon Koller (BRB):
Wollen historische Bahnen auch zukünftig überlebensfähig sein, dürfte ein vom öV Netz getrennter Schienenstrang die beste Fragestellung sein. Historisch und ’schnell schnell’ des öV gehen leider nicht miteinander einher. So stellen doch historische Zugskompositionen ein Hindernis auf Strecken mit Geschwindigkeiten über 100 km/h dar. Auch sind bei kohle- oder anders befeuerten Loks die Emissionen zB in Tunnels ein Hinderungsgrund, dass zukünftig auf dem öffentlichen Netz gefahren werden kann. Eine Empfehlung – welche per se philosophisch sein wird –, wie da jeder Verein für sich mit seinem historischen Material umgehen kann, kann der HECH nicht abgeben.

Stellungnahme Martin Strobel  (TVB / VöV):
Wie ich sicher auch schon gesagt habe, klagen auch die VöV-Bahnen über die Regelungsflut (vor allem die kleineren). So lange das Problem auf höherer Ebene nicht erkannt wird, können wir wohl nicht viel mehr machen, als bei Vernehmlassungen sinnvolle Vorschläge zu bringen.

 

Plusieurs associations possèdent dans son parc de matériel roulant, des voitures amiantées. Avez-vous penché sur cette problématique ?

Mehrere Verbände haben in ihrer Flotte Rollmaterial mit Asbest. Haben Sie dieses Problem untersucht?

Stellungnahme Jürg Hauswirth (DVZO):
Die Marktangebote für Asbestsanierungen sind bekannt und haben sich als tauglich erwiesen. Solange die Substanz des Fahrzeugs nicht angetastet wird, ist eine Asbestsanierung aktuell nicht erforderlich. Es besteht jedoch generell das latente Risiko von Gesetzesverschärfungen und im Widerhandlungsfall gegen die bereits heute sehr scharfen Schutzbestimmungen drohen – ggf. zu viel späterer Zeit – existenzgefährdende Haftungsklagen von erkrankten Aktivmitgliedern. Da wird nicht einmal ein unterschriebener Disclaimer etwas nützen.

Stellungnahme Simon Koller (BRB):
Die Asbestfrage hat der HECH nicht geklärt und wird der HECH auch in näherer Zukunft nicht angehen. Der HECH empfiehlt, das im Rahmen der Revisionen des betroffenen Rollmaterials jeweils fallweise anzugehen.

Stellungnahme Martin Strobel (TVB):
Meines Wissens gibt es in der Schweiz keine allgemeine Asbestsanierungspflicht. Es ist jedoch darauf zu achten, dass in keinem Fall Asbestfasern freigesetzt werden, sowohl im Betrieb von Fahrzeugen als auch bei Instandhaltungsarbeiten. Sämtliche Informationen sind auf der Seite des BAG zu finden:

https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/themen/mensch-gesundheit/chemikalien/chemikalien-a-z/asbest.html

Insbesondere sind die Vorschriften der SUVA zu beachten:

https://www.suva.ch/de-ch/praevention/sachthemen/asbest

Die Vorschriften der SUVA sind explizit für Gebäude geschrieben. Diese können jedoch meines Erachtens auch auf die Handhabung mit Fahrzeugen herangezogen werden.

Auch der TVB hat noch Trams mit Asbest, welche früher oder später saniert werden müssen. Der TVB hat schon zwei Asbestsanierungen in Zusammenarbeit mit zwei verschiedenen Asbestsanierern durchgeführt.

Für historische Fahrzeuge sind die AB-EBV massgebend. Es gibt die zwei Artikel AB 58.1 und AB 58.2, welche grundsätzlich nur die historischen Fahrzeuge betreffen: https://www.bav.admin.ch/bav/de/home/rechtliches/rechtsgrundlagen-vorschriften/ab-ebv.html

Unter AB-EBV 58.1 (Absatz 2.7) wird vorläufig nur eine Dokumentation der Asbestlasten verlangt:

„Für jedes zugelassene historische Fahrzeug ist ein Dossier in Papier oder elektronischer Form zu führen. Es ist bis zu Verschrottung des Fahrzeuges aufzubewahren.

Es enthält mindestens die folgenden Angaben:

Angaben über vorhandene Asbestlasten sowie durchgeführte Asbestsanierungen“

 

Est-ce que les chemins de fer historiques seront concernés par la loi LHand ?

Werden die historische Eisenbahn durch das Behindertengesetz betroffen sein?

Stellungnahme Jürg Hauswirth (DVZO):
Ein Betrieb mit historischen Fahrzeugen verletzt das BehiG per se. Behelfsmässig kann der Zugang eventuell mit besonderen Massnahmen wie personeller Betreuung, Einstieghilfen und mit Beschränkung auf bestimmte Fahrzeuge gewährt werden, aber nach restriktiver Auslegung des Gesetzes ist auch dies nicht diskriminierungsfrei. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass ab 2024 von Grundrechtsfundamentalisten lawinenartig Musterprozesse gegen historische Bahnen (ISB, EVU und Halter) angestrengt werden unter dem bereits heute praktizierten Motto «lieber eine Dienstleistung komplett einstellen als sie auf diskriminierender Basis weiter aufrechterhalten». Es wird dannzumal einzig an den angerufenen Gerichten liegen, eine Güterabwägung vorzunehmen. Für die Vereine wird sich ein guter Anwalt lohnen!

Stellungnahme Simon Koller (BRB):
Ja, auch das BeHiG wird einen Einfluss auf historisches Rollmaterial haben. Immerhin gilt zu beachten, dass bauliche Massnahmen zur mobilitätseingeschränkten Verbesserung des Rollmaterials durchwegs als nicht zumutbar // in keinem Verhältnis stehen wird und dass ja meist hilfeleistendes Personal verfügbar ist.

Stellungnahme Martin Strobel (TVB):
Für uns wesentliche Ausschnitte aus dem BehiG:

„Art. 3 Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für:

b.

öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs (Bauten, Anlagen, Kommunikationssysteme, Billettbezug) und Fahrzeuge, die einem der folgenden Gesetze unterstehen:

  1. dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19571,
  2. dem Bundesgesetz vom 20. März 19982 über die Schweizerischen Bundesbahnen,
  3. dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19933, ausgenommen die Skilifte sowie Sesselbahnen und Gondelbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit,
  4. dem Bundesgesetz vom 29. März 19504 über die Trolleybusunternehmungen,
  5. dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 19755 über die Binnenschifffahrt, oder
  6. dem Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19486;

e.7

grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Unternehmen, die eine Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19578 oder eine Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20099 benötigen, weiterer konzessionierter Unternehmen und des Gemeinwesens;

Gemäss dieser Definition könnte es meines Erachtens sein, dass das BehiG für Museumsbahnen mit eigener Infrastruktur angewendet werden könnte (z.B. BC, DVZO, ETB). Da weisst Du sicher besser Bescheid bezüglich DVZO. Nach dem Motto wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter könnte man einfach den 01.01.2024 abwarten…

Für den reinen Museumsbahnbetrieb (Fahrzeuge) bin ich der Meinung, dass das BehiG keine Anwendung finden kann, da ja keine Konzession vorhanden ist.

L’entretien du matériel roulant et de l’infrastructure est un point très onéreux pour des associations à but non-lucratif. Est-ce qu’une demande de fond pourrait être demandé à la confédération ? Création d’un fond pour les chemins de fer historiques ?

Die Wartung des Rollmaterials und der Infrastruktur ist ein sehr teurer Kostenpunkt für gemeinnützige Vereine. Könnte Geld beim Bund aufgefordert werden?

Stellungnahme Jürg Hauswirth (DVZO):
In besonderen Fällen kann Geld beim BAK angefordert werden, sofern es sich um Infrastrukturbauten (nicht Fahrzeuge) von nationaler Bedeutung handelt. Im Übrigen wird der Bund mit Verweis auf die indirekt von ihm finanzierte Stiftung SBB Historic den privaten Vereinen mit Sicherheit kein Geld geben.

Stellungnahme Simon Koller (BRB):
Der Bund wird kein Geld für die erwähnten Aufwendungen zur Verfügung stellen können. Es ist an jedem Verein, sich dieser Finanzierungsfrage aktiv zu stellen – die Frage wird dann noch brisanter, wenn auch eigene Strecke unterhalten und gepflegt werden darf.

Bildung eines Fonds für die historische Eisenbahn ?

Stellungnahme Jürg Hauswirth (DVZO):
Dies wäre eine zukunftsgerichtete Lösung, vgl. Ausführungen oben zum Thema Strategie. Es ist aber zu befürchten, dass die Partikularinteressen (regional, epochal, betrieblich, technologisch, ästhetisch) derart divergieren, dass ein solcher Fonds zum Vornherein zum Scheitern verurteilt ist. Ausserdem lernen wir von SBB Historic, dass ein Verwaltungsmoloch praktisch nicht mit ehrenamtlicher Tätigkeit kompatibel ist und ein grosser Teil der knappen Mittel von der Administration verbraucht werden. Von daher ist der regionale Rückgriff auf Fördergelder (z.B. Lotteriefonds) sicher der einfachere Weg.

Stellungnahme Martin Strobel (TVB / VöV):
Dies ist wohl illusorisch. Das ginge nur, wenn wir eine starke Lobby hätten. Momentan ist wohl eher lokales Lobbying zielführend.

Ist es möglich, im Intranet der Internetseite HECH.ch, eine Verkauf-Plattform für Rollmaterial einzurichten?

Stellungnahme Walter Huber (Webmaster):
Die neue Webseite hat einen Teil für Verkaufen / Kaufen.

Problemlos möglich. Die neue Website steht für abgesprochene Aktionen zur Verfügung, mit Newslettern und allen Schikanen.